Veranstaltungskalender Ferienregion Rhein-Wied-Westerwald

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1. Vorsitzender Verbandsbürgermeister Herr Werner Grüber

 

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U n s e r e   A l l g e m e i n e n   R e i s e b e d i n g u n g en

Reiseveranstalter i. S § 651a BGB ist der Touristik-Verband e.V. 56588 Waldbreitbach
Allgemeine Reisebedingungen für die Vermittlung und Veranstaltung von Reisen   (ARB)


1.    Abschluss des Reisevertrages – Reisevermittlerverträge
1.1.    Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. (vgl. auch Ziff. 1.3.).
1.2.    Sämtliche Abreden und Nebenabreden sollen schriftlich erfasst werden. Vereinbarte Sonderwünsche sind in die Reiseanmeldung und Reisebestätigung aufzunehmen.
1.3.    An seine Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn führen durch die sofortige Vereinbarung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.4.    Telefonisch nehmen wir entsprechend unserem ausdrücklichen Hinweis nur verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben an uns zurückzuleiten hat, und unsere Reisebestätigung abgeschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels Internet und ähnliche neue Medien gilt das unter 1.4. Geregelte entsprechend.
1.5.    Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.6.    Ausdrücklich im Prospekt, Reisebestätigung und Rechnung etc. als vermittelt beschriebene und durch Dritte ausgeführte Leistungen unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht. Im Fall der Reisevermittlung ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder unsere Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wir haften insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsabschluss gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 sinngemäß.
2. Anzahlung/Zahlung des Restbetrages
2.1.  Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines im Sinne von §651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.
2.2. Ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ist, abweichend von Ziffer 2.1, nicht auszuhändigen, wenn
der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt. Der volle Reisepreis kann in diesen Fällen auch ohne
Sicherungsschein verlangt werden.
2.3. Mit Vertragsschluss (Zugang der Reisebestätigung beim Reisenden) und Aushändigung des
Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises, höchstens € 256 zu
zahlen.
2.4. Die Restzahlung ist nach Aushändigung der Reiseunterlagen spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn
zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den
in Ziffer 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.5. Vertragsschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen
Zahlung des gesamten  Reisepreises nach vorheriger Aushändigung des Sicherungsscheins und der
vollständigen Reiseunterlagen.
2.6. Soweit Vorrauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und
die Tourismusstelle zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht
ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der
vertraglichen Leistungen.
3. Unsere Leistungen
3.1. Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt/ Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
3.2. Hinsichtlich der Abreden/Nebenabreden und der vereinbarten Sonderwünsche wird auf Ziff. 1.2.
Bezug genommen.
3.3. Der Prospekt/ Katalog ist für uns grundsätzlich bindend. Wir können uns  aber im Prospekt/ Katalog
Änderungen vor Vertragsabschluss vorbehalten und mit dem Reisenden abweichende
Vereinbarungen treffen.
4. Leistungsänderungen
4.1.   Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
4.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag
zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
5. Rücktritt des Reisenden
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende grundsätzlich verpflichtet, folgende Entschädigung zu zahlen:
Stornostufen-Modell
- mindestens € 15,00
- bis 31. Tag vor Anreise: 10% des Reisepreises
- bis 22. Tag vor Anreise: 20% des Reisepreises
- bis 14. Tag vor Anreise: 40% des Reisepreises
- bis   8. Tag vor Anreise: 50% des Reisepreises
-  ab  7. Tag vor Anreise  80% des Reisepreises
6. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung und der Androhung der fristlosen Kündigung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete erhebliche Hinweise hält, deren Beachtung für die Durchführung der Reise erforderlich ist. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis grundsätzlich weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
7. Mindestteilnehmerzahl
7.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl       hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
7.2. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 7.1unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
7.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht nach Ziff.7.3.
unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber geltend zu machen.
7.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff.7.3. Gebrauch,
so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
8. Kündigung infolge höherer Gewalt (vgl. §651 j BGB)
8.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
nichtvorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
8.2. Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder
noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach §471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
8.3. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasst. In jedem Fall hat der Reiseveranstalter die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
8.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit
umfasst ist, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9.Gewährleistung und Abhilfe (vgl. §§ 651 c bis f BGB)
9.1.  Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
9.2. Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen,
wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter, oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
9.3. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der
von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
9.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der
Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag  kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
9.5. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechtigung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse  haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
9.6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand; den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
10. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziff. 6. und 9. sind zu beachten.
11. Haftungsbeschränkung
11.1.   Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
11.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird, oder
11.1.2.  wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
11.3. Bei ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziff.1.6.
dieser Bedingungen zu beachten.
11.4. Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, führen zu einer beschränkten Haftung des Reiseveranstalters bei Personenschäden bis zu 75.000,- € je Reise und Reisenden; die Haftungsgrenze bei Sachschäden beträgt je Reise und Reisendem 4.000,- € Übersteigt der Reisepreis 1.350,- € ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis begrenzt. Ansprüche nach Internationalen Übereinkommen oder gesetzlichen Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.
11.5. Dem Reisenden wird im Hinblick auf die Haftungsregelung in Ziff.11.
der Abschluss  einer Reiseunfall-, einer Reisegepäck- sowie einer Reiseausfallversicherung (siehe Ziff.6) empfohlen.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher
Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
12.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziff.9.1. verjähren in sechs
Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
12.3 .Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende
Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
13 .Gerichtsstand
13.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
13.2. Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich,
sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

Aktualisiert (Montag, den 28. Mai 2012 um 19:45 Uhr)







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